OLG Dresden - Beschluss vom 12.08.2022
4 U 583/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 630e Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1530/18

Schadensersatz nach vermeintlich fehlerhafter ärztlicher BehandlungAusreichende RisikoaufklärungEinwand verspäteter Aufklärung am Vortag einer OperationNachholung der Auseinandersetzung mit einem Privatgutachten in der BerufungsinstanzAbgeschlossene Facharztausbildung keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung

OLG Dresden, Beschluss vom 12.08.2022 - Aktenzeichen 4 U 583/22

DRsp Nr. 2022/12541

Schadensersatz nach vermeintlich fehlerhafter ärztlicher Behandlung Ausreichende Risikoaufklärung Einwand verspäteter Aufklärung am Vortag einer Operation Nachholung der Auseinandersetzung mit einem Privatgutachten in der Berufungsinstanz Abgeschlossene Facharztausbildung keine Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung

1. Die fehlende Auseinandersetzung im angefochtenen Urteil mit einem dem Gerichtsgutachten widersprechenden Privatgutachten kann in der Rechtsmittelinstanz nachgeholt werden, wenn das Gerichtsgutachten hierfür ausreichenden Anhalt bietet; einer Wiederholung der Beweisaufnahme bedarf es dann nicht. 2. Eine Aufklärung kann auch am Vortag einer risikobehafteten Operation noch rechtzeitig sein, insbesondere wenn dem Patienten aufgrund von Vorgesprächen die in Betracht kommende Therapie bereits bekannt ist. 3. Will sich der Patient darauf berufen, infolge einer verspäteten Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit verletzt zu sein, muss er hierfür konkrete Tatsachen substantiiert vortragen. 4. Eine abgeschlossene Facharztausbildung ist nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Patientenaufklärung.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.