BAG - Urteil vom 29.02.2024
8 AZR 359/22
Normen:
BGB § 252; BGB § 280 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 611a Abs. 1 S. 1; BGB § 613;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 588/21
LAG Chemnitz, vom 01.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 45/22

Anspruch eines Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis (hier: Nichtbeschäftigung als Eishockeyspieler); Bestimmung des entstandenen Schadens eines Profimannschaftssportlers infolge seines Ausschlusses vom Mannschaftstraining

BAG, Urteil vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 8 AZR 359/22

DRsp Nr. 2024/5628

Anspruch eines Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung im bestehenden Arbeitsverhältnis (hier: Nichtbeschäftigung als Eishockeyspieler); Bestimmung des entstandenen Schadens eines Profimannschaftssportlers infolge seines Ausschlusses vom Mannschaftstraining

Die für den Bereich der Bühnenkünstler entwickelte Rechtsprechung zum pauschalierten Schadensersatz von bis zu sechs Monatsgagen pro Spielzeit bei einer Verletzung des Beschäftigungsanspruchs kann nicht auf den Profimannschaftssport übertragen werden. Orientierungssätze: 1. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung aus § 611a Abs. 1 Satz 1, § 613 BGB iVm. der Generalklausel des § 242 BGB, die durch die Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt wird (Rn. 12). 2. Der Beschäftigungsanspruch eines Profimannschaftssportlers umfasst die Teilnahme am Mannschaftstraining. Dagegen haben mannschaftsangehörige Berufssportler regelmäßig keinen Anspruch auf einen Spieleinsatz (Rn. 13, 28). 3. Verletzt ein Arbeitgeber den auf Teilnahme am Mannschaftstraining gerichteten Beschäftigungsanspruch eines Profimannschaftssportlers, kann dies einen Anspruch aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens begründen (Rn. 10 ff.).