1. Es kann einen schweren, zur Beweislastumkehr führenden Behandlungsfehler darstellen, wenn um 15.30 Uhr die sofortige Beendigung der Geburt durch Vakuumextraktion angezeigt wird, der Arzt sie jedoch erst gegen 16.30 Uhr vornimmt.
2. Zur Berechnung des Mehrbedarf für ein geistig und körperlich behindertes Kind.
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