Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines über den bereits gezahlten Betrag von 5.000,00 DM hinausgehenden angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellung: 25.000,00 DM ), den Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von 6.866,15 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden wegen der Folgen einer im Zeitraum 27.8.1997 bis 9.10.1998 durchgeführten Behandlung einer Kahnbeinfraktur ( Handgelenk).
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