KG - Urteil vom 07.03.2005
20 U 398/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
KGReport 2006, 12
KGReport-Berlin 2006, 12
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 415/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Unterlassen der Fertigung einer Röntgenaufnahme, Orthopädie

KG, Urteil vom 07.03.2005 - Aktenzeichen 20 U 398/01

DRsp Nr. 2005/20099

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Behandlung, Unterlassen der Fertigung einer Röntgenaufnahme, Orthopädie

1. Ein grober Behandlungsfehler, der zu einer Beweislastumkehr im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität führt und Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche begründet, liegt vor, wenn es der behandelnde Arzt trotz Kenntnis eines Unfallgeschehens vor sieben Tagen und geschilderten Beschwerden vor der Behandlung unterläßt, ein Röntgenbild des verletzten - in Wahrheit gebrochenen - Handgelenks anzufertigen.2. 30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für ein grobes ärztliches Fehlverhalten durch Unterlassen der Fertigung einer Röntgenaufnahme bei vorgetragenen Unfallbeschwerden am Handgelenk.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines über den bereits gezahlten Betrag von 5.000,00 DM hinausgehenden angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellung: 25.000,00 DM ), den Ersatz eines Erwerbsschadens in Höhe von 6.866,15 DM und die Feststellung der Ersatzpflicht aller weiteren materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden wegen der Folgen einer im Zeitraum 27.8.1997 bis 9.10.1998 durchgeführten Behandlung einer Kahnbeinfraktur ( Handgelenk).