Die klagenden Eheleute nehmen die beklagte Ärztin wegen eines Behandlungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte hat bei der damals 44 1/2-jährigen Klägerin am 1. Dezember 1988 ohne Durchführung eines Schwangerschaftstests Beginn des Klimakteriums diagnostiziert und bis Ende März 1989 medikamentös behandelt, obwohl tatsächlich eine Schwangerschaft bestanden hat, die am 30. Juli 1989 zur Geburt der Tochter Sabrina geführt hat.
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