I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle und materielle Schäden wegen der Folgen der in der Zeit vom 12.4.1996 bis 24.5.1996 erfolgten Behandlung der durch einen Reitunfall verursachten Verletzungen an der Wirbelsäule.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz, der dort gestellten Anträge und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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