KG - Urteil vom 13.11.2003
20 U 111/02
Normen:
BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 261
KGReport-Berlin 2004, 261
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 249/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Diagnose, Orthopädie, Reitunfall

KG, Urteil vom 13.11.2003 - Aktenzeichen 20 U 111/02

DRsp Nr. 2004/4641

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Diagnose, Orthopädie, Reitunfall

1. Es stellt einen schuldhaften Behandlungsfehler dar, wenn ein Arzt die auf zwei von vier gefertigten Röntgenbildern erkennbare zarte Bruchlinie an der Wirbelsäule nicht gesehen und keine weiteren Untersuchungen eingeleitet hat.2. 8000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Diagnosefehlers infolge der Mißdeuting von Röntgenaufnahmen und Unterlassen weitergehender Untersuchungen.

Normenkette:

BGB § 276 § 611 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 256 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldner die Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000,00 DM sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle und materielle Schäden wegen der Folgen der in der Zeit vom 12.4.1996 bis 24.5.1996 erfolgten Behandlung der durch einen Reitunfall verursachten Verletzungen an der Wirbelsäule.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz, der dort gestellten Anträge und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.