OLG Hamm - Urteil vom 13.09.2000
13 U 211/99
Normen:
BGB § 249 S. 1 § 254 Abs. 1 § 287 § 291 § 823 Abs. 1 § 831 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ; ZSEG § 9 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 165
OLGReport-Hamm 2001, 182
OLGReport-Hamm 2001, 182
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 321/99

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Bootsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %, Schiffsverkehr, Pflichten des Schlauchbootsführers, Mitverschulden des Bootsinsassen

OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 13 U 211/99

DRsp Nr. 2001/968

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Bootsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %, Schiffsverkehr, Pflichten des Schlauchbootsführers, Mitverschulden des Bootsinsassen

»1. Zu den Pflichten des Führers eines Schlauchbootes vor Antritt einer Fahrt auf die offene See und dem Mitverschulden eines Bootsinsassen.«2. 12000DM [6000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen Mann unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus einem Seeunfall (Sturz in einem motorangetriebenen Schlauchboot) wegen einer stabilen Brustwirbelfraktur (12. BWK) mit einer MdE von 100 % für 180 Tage.14 Tage stationäre Behandlung, anschließend ambulante und stationäre Rehabilitation.

Normenkette:

BGB § 249 S. 1 § 254 Abs. 1 § 287 § 291 § 823 Abs. 1 § 831 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 ; ZSEG § 9 Abs. 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Zukunftsschäden aufgrund eines Bootunfalls, der sich am August 1998 im Seegebiet vor der Hafeneinfahrt von W ereignete.