OLG Koblenz - Urteil vom 25.07.1991
12 U 638/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; PflVG § 3 ; StVG § 11 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/69
ES Kfz-Schaden K-2/18
VRS 81, 337
Vorinstanzen:
Vorinstanz:, 6 O 214/86 ,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

OLG Koblenz, Urteil vom 25.07.1991 - Aktenzeichen 12 U 638/90

DRsp Nr. 1994/11708

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %

1. Krankengeld, welches eine Geschädigte erhält, ist auf ihren Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Tätigkeit in ihrem Haushalt, soweit diese der Versorgung von Familienangehörigen gedient hätte, nicht anzurechnen.2. 40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für 24jährige Schuhverkäuferin aus Verkehrsunfall wegen Oberschenkelschaftfraktur rechts, Abbruch mehrerer Corticalisfragmente, gedecktes Schädelhirntrauma, distaler Acromionfraktur rechts, Schulterblattfraktur lateral, schwerer Schaden am rechten Kniegelenk mit einer MdE von 40 % im ausgeübten Beruf und 25 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jeweils auf Dauer.