KG - Urteil vom 30.05.1991
12 U 2228/90
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1 § 9 § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 10 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/18
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 154/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

KG, Urteil vom 30.05.1991 - Aktenzeichen 12 U 2228/90

DRsp Nr. 1996/558

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

11500 DM [5750 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % für Frau aus Verkehrsunfall wegen Polytrauma mit Schädelhirntrauma I. Grades, Rippenfrakturen mit Hämatothorax beidseits, Lungenkontusion links, Querfortsatzfraktur LWK 4 bis S1, Os-sacrum-Frakur, ausgedehntem retroperitonealem Hämatom, Leber-Kapselhämatom, großem Hämatom im Bereich der rechten Hüfte und traumatische Schädigung des Nervus recurrens mit einer MdE von 100 % für 209 Tage und 20 % auf Dauer.51 Tage stationäre Behandlung, davon 9 Tage Intensivstation, insgesamt 10 Wochen Bettruhe.Entleerung des Hämothorax durch Bülau-Drainagen, Ausräumung des Bauchdeckenhämatoms. Das Hämatom der rechten Hüfte wurde durch einen operativen Eingriff durch Incision und Drainage von einem Liter Blut und Blutkoageln entleert. Infolge der Schädigung des Nervus recurrens kam es zu einer vorübergehenden Stimmlippenlähmung mit folgenloser Ausheilung.