KG - Urteil vom 27.06.1988
22 U 6321/87
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1948
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 337/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

KG, Urteil vom 27.06.1988 - Aktenzeichen 22 U 6321/87

DRsp Nr. 1996/569

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

7500 DM [3750 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % für einen 37 Jahre alten Mann wegen eines Verkehrsunfalls für eine Fraktur der 1. und 2. Zehe am linken Fuß, Wadenbeinköpfchenfraktur am rechten Kniegelenk mit einer Innenbandzerrung.Das Kniegelenk wurde eingegipst. Krankengymnastische Nachbehandlung. Keine stationäre Behandlung, AU 7 Monate.Das Schmerzensgeld war bereits vorgerichtlich gezahlt worden. Der Senat vertrat die Auffassung, daß auch bei voller Haftung der Beklagten der Betrag von DM 7500 voll ausreichend gewesen wäre; im Verhältnis zu vergleichbaren Fällen habe der Geschädigte eine eher großzügige Entschädigung erhalten.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;