OLG Braunschweig - Urteil vom 19.09.1991
1 U 20/91
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2241
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 12.12.1990

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

OLG Braunschweig, Urteil vom 19.09.1991 - Aktenzeichen 1 U 20/91

DRsp Nr. 1996/617

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 % für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Bruchs der linken Mittelhand mit einer MdE von 100 % für 42 Tage und von 10 % auf Dauer.14 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung bzw. zur Metallentfernung. 2 Wochen eingegipster Arm. 6 Wochen Krankschreibung, ambulante Behandlungen und krankengymnastische Übungen. MdE 10 %, da als Dauerfolge bei Faustschluß der kleine Finger über die ellenseitige Hälfte des linken Ringfingers greift.

Die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 12. Dezember 1990 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden zu 96 % dem Kläger und zu 4 % dem Beklagten zu 1. auferlegt. Von den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die des Beklagten zu 1. zu 96 % und die der Beklagten zu 2. voll, der Beklagte zu 1. 4 % von diesen Kosten des Klägers. Im übrigen tragen der Kläger und der Beklagte zu 1. ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selber.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.