OLG Karlsruhe - Urteil vom 26.08.1988
14 U 147/85
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1976
VersR 1990, 318
zfs 1990, 149
Vorinstanzen:
LG Offenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 548/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.08.1988 - Aktenzeichen 14 U 147/85

DRsp Nr. 1996/1013

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt ) unter Berücksichtigung eines hälftigenMitverschuldens für einen 17 Jahre alten Kleinkraftradsozius aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit Kalottenimpressions- und Basisfraktur, intracerebrale Contusionsblutungen und eine Duraverletzung sowie sekundär eine sehr massive Rhinoliquorrhoe auf dem linken Nasenloch mit notwendiger Operation; Einschränkung des Geruchssinns, des Gesichtssinns und der Empfindungen im Gesichtsnervenbereich mit einer MdE von 100 % für 205 Tage und 20 % auf Dauer.25 Tage stationäre Behandlung mit neurochirurgischem Eingriff.Auf der anderen Seite berücksichtigte der Senat das Mitverschulden, das jugendliche Alter und die darauf beruhende Unbekümmertheit von Schädiger und Geschädigtem gleichermaßen. Acuh der Schädiger war 17 Jahre alt und kam bei dem Unfall ums Leben.

In Sachen

wegen Schadensersatz

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 24.160,42 DM festgesetzt, und zwar aufgrund folgender Einzelberechnung:

I. für die Berufung:

1. für den materiellen Zahlungsanspruch auf 160,42 DM