OLG Koblenz - Urteil vom 28.11.1988
12 U 223/88
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/456
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 21.01.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 208/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.1988 - Aktenzeichen 12 U 223/88

DRsp Nr. 1996/1076

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

1. Verliert der Führer eine PKW die Kontrolle über sein Auto, schleudert und bleibt auf der Gegenfahrbahn liegen, so trifft ihn ein hälftiges Mitverschulden, wenn ein anderes Auto gegen sein Fahrzeug fährt.2. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für einen 18-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für einen Beckenringbruch links mit mäßiger Verschiebung und Beteiligung der Hüftpfanne an der Beckenfraktur (die Hüftpfannenfraktur wies einen relativ breiten Spalt auf) sowie für eine Thoraxprellung.74 Tage stationäre Behandlung.Dauerschaden in Form von subjektiven Beschwerden im linken Hüftgelenk und im Oberschenkel besonders bei Belastung, Muskelminderung im linken Bein sowie eine Veränderung an der linken Hüftpfanne. Posttraumatische Arthrose im linken Hüftgelenk mit Implantation einer Hüfttotalendoprothese wahrscheinlich wegen schwerer unfallbedingter Gelenkverschleißerscheinungen.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;