OLG Koblenz - Urteil vom 11.01.1988
12 U 885/85
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/470
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 14.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 9/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

OLG Koblenz, Urteil vom 11.01.1988 - Aktenzeichen 12 U 885/85

DRsp Nr. 1996/1090

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 20 %

48000 DM [24000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für eine 18-jährige Frau wegen eines Verkehrsunfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes nach einer erheblichen Gehirnerschütterung, möglicherweise mit Gehirnkontusion, ferner multiplen Gesichtsschnittwunden mit Glassplittern, sowie nach einem Schädelhirntrauma.Deutliche Wesensveränderung und Wortfindungsstörungen sowie entstellende Gesichtsnarben als Dauerfolgen.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;