Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien, den Beweisbeschluß des Senats vom 13.3.1990 (Bl. 94 d.A.), das fachorthopädische Gutachten ... vom 24.10.1990 sowie die Sitzungsniederschrift vom 18.1.1991 Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist begründet.
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