OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.02.1991
3 U 26/89
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/110
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 3165/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.02.1991 - Aktenzeichen 3 U 26/89

DRsp Nr. 1996/1402

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 %

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 für 69jährigen Fußgänger aus Verkehrsunfall wegen seitlicher Schienbeinkopf-Impression- und -depressionfraktur des rechten Beins.60 Tage stationäre Behandlung mit komplikationslosem Heilungsverlauf nach Operation. Das Bein konnte erst nach ca. drei Monaten voll belastet werden.Dauerschäden: In Fehlstellung verheilter Wadenbeinköpfchenbruch, posttraumatische Arthrose im Knie, Kniekrümmung, Muskelverschmächtigung im rechten Bein und Instabilität des Knies.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Gründe:

Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien, den Beweisbeschluß des Senats vom 13.3.1990 (Bl. 94 d.A.), das fachorthopädische Gutachten ... vom 24.10.1990 sowie die Sitzungsniederschrift vom 18.1.1991 Bezug genommen.

Die zulässige Berufung ist begründet.