OLG Saarbrücken - Urteil vom 06.10.1989
3 U 23/88
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2366
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 421/86

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.10.1989 - Aktenzeichen 3 U 23/88

DRsp Nr. 1996/1411

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % aus Verkehrsunfall wegen schwerer Verletzungen, die nach fünf Tagen zum Tode führten. Schmerzempfindung war nur über eine kurze Zeitspanne vorhanden, möglicherweise wenige Sekunden.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 421/86
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2366