OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.03.1985
3 U 174/83
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/747
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 16.05.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 261/82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.1985 - Aktenzeichen 3 U 174/83

DRsp Nr. 1996/1430

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

1. Allein die falsche Reaktion eines Verkehrsteilnehmers begründet noch keinen Schuldvorwurf, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen unvorhergesehenen Gefahrenlage keine Zeit zum Überlegen hatte und deshalb nicht sachgemäß handelte, um einen drohenden Unfall abzuwenden.2. 20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 21-jährigen Fernmeldehandwerker unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/5 wegen eines Verkehrsunfall für die Ruptur und Entfernung der Milz, ferner für eine Zwerchfellruptur, eine Unterarmfraktur links, eine Rippenserienfraktur rechts, eine Unterkieferfraktur, eine Nierenprellung und für ein hämorrhagisches Schocksyndrom mit einer MdE von 40 % auf Dauer.Dauerschaden: Milzverlust und allgemeine Leistungsminderung.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 5 Abs. 2 ;

Gründe: