OLG Stuttgart - Urteil vom 10.07.1989
5 U 140/88
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/128
Vorinstanzen:
LG Tübingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 23/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.07.1989 - Aktenzeichen 5 U 140/88

DRsp Nr. 1996/1482

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 20 %

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 1/5 für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Kniebandverletzung, Luxation der Patella und Schürfwunden am linken Knie, Ausriß des vorderen und hinteren Kreuzbandes sowie Abriß der dorso-medialen Kapselschale am Schienbeinkopf, Einriß des Innenmeniskus und Abriß des Innenbands titiaseits mit einer MdE von 100 % für 110 Tage und von 20 % auf Dauer.40 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit Operation, Liegegips, ambulante Weiterbehandlung. Weiterer stationärer Aufenthalt von 20 Tage zu Übungsbehandlungen. Bevorstehend eine dritte Operation zur Entfernung von Schrauben und eines Hämatoms.