OLG Stuttgart - Urteil vom 16.05.1989
10 U 147/88
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1990
zfs 1989, 373
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2391/87

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 30 %

OLG Stuttgart, Urteil vom 16.05.1989 - Aktenzeichen 10 U 147/88

DRsp Nr. 1996/1485

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 30 %

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % aus Verkehrsunfall für einen 10 1/2 Jahre alten Fußgänger. Der Geschädigte erlitt folgende Verletzunmgen: Prellungen an der rechten Gesichtshälfte, an Brust, Becken und linkem Knie sowie eine Schädelfraktur, ein gedecktes Schädel-Hirn-Trauma mit epituralem temperobasalem Hämatom und Oculomotoriusparese.90 Tage stationäre Behandlung mit operativer Ausräumung des Hämatoms, zunächst drei Tage Bewußtlosigkeit.Der Geschädigte mußte wegen Schreibunfähigkeit in eine Sonderschule überwechseln; Affektlabilität. Seine Merkfähigkeit und Intelligenz waren infolge des posttraumatischen, chronifizierten hirnorganischen Psychosyndroms bis zur Debilität herabgesunken.