LG Ansbach - Urteil vom 19.09.1988
2 O 460/88
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/137

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

LG Ansbach, Urteil vom 19.09.1988 - Aktenzeichen 2 O 460/88

DRsp Nr. 1996/1606

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 50 %

1800 DM [900 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von mindestens 50 % für Kraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Schädelhirntrauma I. Grades, LWS-Distorsion, Thoraxkontusion und Schürfungen.5 Tage stationäre Behandlung, anschließend vierwöchige ambulante Behandlung.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/137