LG Bad Kreuznach - Urteil vom 22.03.1989
2 O 80/88
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/477

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

LG Bad Kreuznach, Urteil vom 22.03.1989 - Aktenzeichen 2 O 80/88

DRsp Nr. 1996/1672

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

10500 DM [5250 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % für 16jährigen Leichtkraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Verletzungen im Bereich des linken Kniegelenkes mit Abrißbruch des außenseitigen Schienbeinkopfplateaus, Impression der außenseitigen Oberschenkelrolle, Einriß des äußeren Seitenbandes, Abriß des Außenmeniskus, Abriß des inneren Seitenbandes, Teilzerreißung des inneren Meniskus mit Ablösung desselben, Sprengung der Bandverbindung zwischen Schienbein und Wadenbein sowie Bruch des körpernahen Wadenbeins mit einer MdE von 30 % auf Dauer.42 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Entfernung des zerrissenen Außenmeniskus sowie Naht des Innen- und Außenbandes bzw. zur Metallentfernung. Dazwischen ambulante Behandlung von nahezu 3 Monaten. Dauerschaden: Gebrauchsfähigkeit des linken Beines um 2/5 bis 1/2 gemindert, insbesondere Beugebehinderung am linken Knie um 20 Grad. Verschlechterungstendenz durch Entwicklung deutlicher Verschleißerscheinungen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;