LG Berlin - Urteil vom 16.02.1989
17 O 336/88
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2004

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

LG Berlin, Urteil vom 16.02.1989 - Aktenzeichen 17 O 336/88

DRsp Nr. 1996/1696

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

14000 DM [7000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens (Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes) aus Verkehrsunfall für einen Beifahrer mit folgenden Verletzungen: limbusnah gelegene perforierende Bindehaut-, Hornhaut- und Skeleraverletzung mit Irisprolaps sowie multiple Gesichtsplatzwunden. Stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung.