LG Hamburg - Urteil vom 05.02.1988
81 O 391/85
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1139

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

LG Hamburg, Urteil vom 05.02.1988 - Aktenzeichen 81 O 391/85

DRsp Nr. 1996/1973

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % (Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes) für folgende Verletzungen: stumpfes Bauchtrauma mit Milzruptur und Contusion der Bauchspeicheldrüse, Speichenbruch rechts, Brüche des 2. und 3. Mittelfußknochens links sowie Kopfplatzwunde.46 Tage stationäre Behandlung.Sieben Monate lang Beeinträchtigungen mit Arbeitsunfähigkeit. Heilungsverlauf bis auf 14 tägiges andauernden Sekretabflusses aus der Drainagestelle komplikationslos. Verstärkung der Infektionsgefahr durch operativen Milzverlust.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;