LG Heilbronn - Urteil vom 14.07.1989
3 O 627/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2038

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

LG Heilbronn, Urteil vom 14.07.1989 - Aktenzeichen 3 O 627/89

DRsp Nr. 1996/2033

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 %

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 für einen Mokickfahrer aus Verkehrsunfall wegen erstgradiger offener dislozierter Unterschenkelfraktur im mittleren Drittel und geschlossener dislozierter Oberschenkelfraktur im unteren Drittel. Operative Einrichtung der Brüche, plattenosteosynthetisch versorgt. Stark blutende Wunde am oberen Schienbeinende, multiple Schürfwunden mit einer MdE von 100 % für 155 Tage und 20 % für 360 Tage.