LG Hildesheim - Urteil vom 23.04.1991
3 O 12/91
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/202

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

LG Hildesheim, Urteil vom 23.04.1991 - Aktenzeichen 3 O 12/91

DRsp Nr. 1996/2044

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 50 %

17500 DM [8750 EUR] Schmerzensgeld sowie Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens für Kraftfahrzeugführer aus Verkehrsunfall wegen Schädelhirntrauma III. Grades mit mäßigem Hirnödem, Riß-Quetsch-Wunde am Schädel rechts parietial, Radiusschaftstückfraktur im distalen Drittel rechts, Abriß des Proc-styloideus ulnae rechts, subtotale Amputation des 4. und 5. Fingers im III.-gradigen offenen Metacarpalia 4 und 5 Frakturen rechts, Grundphalanxfraktur des 4. Fingers rechts, Zerstörung der superficialen und profunden Beugesehnen des 4. und 5. Fingers rechts und Zerstörung des Gefäß-Nervenbündels des 4. und 5. Fingers rechts mit einer MdE von 100 % für 120 Tage, von 30 % für 60 Tage und von 20 % auf Dauer.41 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte); beim zweiten stationären Aufenthalt - 46 Tage nach dem Unfall - wurde der rechten Ringfinger einschließlich des Mittelhandknochens amputiert sowie für eine Hauttransplantation Haut aus dem Oberschenkel entnommen.