KG - Urteil vom 10.02.2003
22 U 49/02
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 2 S. 1 § 17 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 140
KGReport-Berlin 2003, 140
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 152/00

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %, Grundsätze für Ermittlung des Unfallhergangs in Kreuzungsbereich

KG, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 22 U 49/02

DRsp Nr. 2003/14409

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %, Grundsätze für Ermittlung des Unfallhergangs in Kreuzungsbereich

»1. Die Grundsätze betreffend den Vorrang des Kreuzungsräumers sind auch anzuwenden, wenn es sich um eine weitläufige Kreuzung handelt.2. Grundlagen der Bemessung von Schmerzensgeld.«3. 10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 aus Verkehrsunfall wegen folgender Verletzungen: Frakturen des HWK 7 und des Sternums sowie ein Schleudertrauma 2. bis 3. Grades mit einer MdE auf Dauer von zwischen 20 % und 10 %.10 Tage stationäre Behandlung; anschließend Erforderlichkeit des Tragens einer Cervicalstütze für sechs bis acht Wochen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 2 S. 1 § 17 Abs. 1 S. 1, S. 2 ;

Tatbestand:

Am 30. April 1999 befuhr der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug die P... Straße in B... in südlicher Richtung. Auf der Kreuzung der P... Straße und der M...straße stieß er mit dem von dem Beklagten zu 1) gelenkten Kraftfahrzeug zusammen, mit dem der Beklagte zu 1) aus der M....straße kommend in die P... Straße einbiegen wollte.