LG Detmold - Urteil vom 11.05.2004
9 O 265/98
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 198
NZV 2004, 198
Vorinstanzen:
I. LG Detmold - (Grund-) Urteil vom 15.02.2001 - 9 O 265/98,
OLG Hamm, vom 08.11.2001

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

LG Detmold, Urteil vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 9 O 265/98

DRsp Nr. 2007/17366

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung des Geschädigten von 30 %

1. 258365 EUR Schmerzensgeld sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 410 EUR für einen zum Unfallzeitpunkt 19-jährigen Mann aus einem Verkehrsunfall vom 30.09.1994 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % bei schwerem Schädelhirntrauma III. Grades mit einem generalisierten Hirnoedem, multiplen intercerebralen Blutungen und spastischer Tetraparese mit Störung der Hirnfunktionen im Sinne eines apallischen Syndroms mit einer MdE von 100 % auf Dauer.Apallisches Syndrom als Dauerfolge.Der Geschädigte kann weder sprechen noch schlucken; eine Verständigung ist nur mittels Zeichengebung von Mittel- und Zeigefinger der rechten Hand möglich. Er kann sich tagsüber nur im Rollstuhl fortbewegen; die Nahrungszufuhr erfolgt über eine Sonde; es besteht Urininkontinzenz, Abführen des Stuhls alle 3 Tage mittels Zäpfchen.2. Erfasst ein PKW-Fahrer, der mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer innerörtlichen Straße fährt, einen stark alkoholisierten Fußgänger als dieser die Straße queren will, so haftet er zu 70 %, dem Fußgänger wird ein Mitverschulden von 30 % angelastet.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;