LG Paderborn - Urteil vom 26.02.2002
2 O 491/01
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 828 § 847 Abs. 1 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls, bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 % - hier im Falle eines 10-jähriges Mädchen, das auf einen anfahrenden Bus, dessen Türen geöffnet sind, aufspringt und in diesem Zusammenhang angefahren wird

LG Paderborn, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 2 O 491/01

DRsp Nr. 2007/21663

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls, bei einer Mithaftung der Geschädigten von 25 % - hier im Falle eines 10-jähriges Mädchen, das auf einen anfahrenden Bus, dessen Türen geöffnet sind, aufspringt und in diesem Zusammenhang angefahren wird

1. a) Zum verkehrsrichtigen Verhalten eines Busfahrers gehört es, sowohl sicherzustellen, dass die Türen beim Anfahren vollständig geschlossen sind als auch, dass beim Anfahren sämtliche Fahrgäste sich im Inneren des Busses befinden.b) Ein 10-jähriges Mädchen, das auf einen anfahrenden Bus, dessen Türen geöffnet sind, aufspringt und in diesem Zusammenhang angefahren wird trifft eine Mitschuld (§ 828 BGB) von - hier: 25%.2. 3.834,69 EUR Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 für ein 10-jähriges Mädchen aus einem Verkehrsunfall für folgende Verletzungen: Zwei Glieder eines Zehs mussten amputiert werden. Außerdem wurde eine Hauttransplantation vom linken auf den rechten Oberschenkel notwendig. Dadurch bildeten sich an beiden Oberschenkel Narben.42 Tage stationäre Behandlung mit fünfmaliger Operation.