OLG Köln - Urteil vom 04.10.1989
13 U 46/89
Normen:
BGB § 249 § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp I(123)337a
DfS Nr. 1994/89
ES Kfz-Schaden I-1/27
EWiR 1989, 1071
OLGZ 1990, 493
OLGZ 1990, 493
VersR 1989, 1309
ZIP 1989, 1583
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 192/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 40 %

OLG Köln, Urteil vom 04.10.1989 - Aktenzeichen 13 U 46/89

DRsp Nr. 1995/10208

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 40 %

1. Zu den ersatzfähigen Heilungskosten nach einer Unfallverletzung rechnen nicht ohne weiteres Aufwendungen für zeitvertreibende Lektüre während des verletzungsbedingten Krankenhausaufenthaltes.2. 25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 40 % für 64 Jahre alte Fußgängerin aus Verkehrsunfall wegen Oberschenkelhalsbruch rechts mit zwei Brücken durch den Oberschenkelkopf, Innenbandabriß am Kniegelenk rechts, Trümmerfraktur des rechten Schienbeinkopfes mit Verletzung des Außenmeniskus, Prellung des linken Unterschenkels mit Bluterguß und sonstige Prellungen. 103 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit Versorgung der Oberschenkelfraktur mittels Osteosynthese, operativer Versorgung der Schienbeinkopffraktur sowie Ausräumung eines Blutergusses und Totalendoprothese für das rechte Kniegelenk mit anschließender Rehebilitation von 1 Monat.