LG Memmingen - Urteil vom 26.07.1989
2 O 681/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 1 § 25 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2051

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 50 %

LG Memmingen, Urteil vom 26.07.1989 - Aktenzeichen 2 O 681/89

DRsp Nr. 1996/2228

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 50 %

1. a) Überquert ein Fußgänger in alkoholisiertem Zustand eine fünfspurige Fahrbahn, trifft ihn einen Mitverursachungsanteil von 50%.b) Einen Fahrzeugführer, der einen Fußgänger bei Dunkelheit nicht rechtzeitig wahrnimmt und mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h auf eine Kreuzung im Ortsbereich zufährt trifft ebenfalls ein Mitverursachungsanteil von 50%.2. 4500 DM [2250 EUR] Schmerzensgeld für einen Fußgänger aus Verkehrsunfall wegen kompletter Fraktur des linken Unterschenkels, einer Gehirnerschütterung sowie Riß- und Quetschwunden der Kopfhaut.65 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte).