LG München I - Urteil vom 27.06.1991
19 O 6274/90
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/236

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

LG München I, Urteil vom 27.06.1991 - Aktenzeichen 19 O 6274/90

DRsp Nr. 1996/2254

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

1. Verstößt jemand gegen die Anschnallpflicht im Fahrzeug, muß er sich einen Mithaftungsanteil von 25% anrechnen lassen.2. 30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/4 aus Verkehrsunfall für einen Mann wegen Trümmerfraktur der rechten Kniescheibe mit erheblicher Dislokation am rechten Kniegelenk mit einer MdE von 100 % für 600 Tage und von 30 % auf Dauer.150 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/236