LG München II - Urteil vom 31.03.1988
1 O 3377/85
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 2 § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2065

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

LG München II, Urteil vom 31.03.1988 - Aktenzeichen 1 O 3377/85

DRsp Nr. 1996/2304

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

1. Die Betriebsgefahr eines überbreiten Sattelschleppers ist mit 20% anzusetzen.2. Einen Verkehrsteilnehmer trifft ein Mitverschuldensanteil von 2/3, wenn neben einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Unfall in der Weise verursacht wurde, daß ein Zweirad als Hindernis für den nachfolgenden Verkehr die Fahrbahn versperrt.3. 4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen und materiellen Zukunftsschadens zu 2/3 (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für Leichtkraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen achsengerecht knöchern konsolidierter Oberarmfraktur links, Ausriß des Epikondylus humeri ulnaris links mit einer MdE von 100 % für 180 Tage und von 50 % für 210 Tage.88 Tage stationäre Behandlung.Dauerfolfgen: Beugedefizit im Ellbogengelenk links um 25 Grad und mäßige Einschränkungen der Unterarmdrehbeweglichkeit, abgeschwächte Beugekraft der linken Hand. Ausgeprägte Sensibilitätsstörungen am Damm und am rechten Oberschenkel, Narben am rechten Oberschenkel mit geringer Beugehemmung mit Hüftgelenk, am Damm, am linken Ober- und Unterarm und an der rechten Hand.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;