LG Mönchengladbach - Urteil vom 21.08.1991
3 O 564/86
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/508

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

LG Mönchengladbach, Urteil vom 21.08.1991 - Aktenzeichen 3 O 564/86

DRsp Nr. 1996/2341

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

80000 DM [40000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für einen 11-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall wegen Schädelbruch, Contusio cerebri mit motorischen und neuropsychologischen Ausfallerscheinungen und hochgradiger Lähmung der rechten Körperhälfte, an der linken Kopfhälfte frontale Schürfverletzungen mit einer MdE von 50 % auf Dauer.24 Tage stationäre Behandlung, darunter die ersten 10 Tage auf der Intensivstation mit teilweiser Bewußtlosigkeit. Erst nach 16 Tagen war der Geschädigte erstmalig in der Lage, Worte sprechen zu können.Anschließend zweimaliger Reha-Aufenthalt von 95 und 113 Tagen.