LG Oldenburg - Urteil vom 18.02.1988
4 O 238/86
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1431

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 30 %

LG Oldenburg, Urteil vom 18.02.1988 - Aktenzeichen 4 O 238/86

DRsp Nr. 1996/2375

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 30 %

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % wegen eines Verkehrsunfalls für ein Schädelhirntrauma II. Grades, einen Unterschenkelschaftbruch rechts sowie für Schürfwunden und Schnittwunden mit einer MdE von 100 % auf Dauer.105 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte), darunter zwei Wochen Intensivstation.