LG Ravensburg - Urteil vom 06.07.1989
2 O 53/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2073

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

LG Ravensburg, Urteil vom 06.07.1989 - Aktenzeichen 2 O 53/89

DRsp Nr. 1996/2420

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

80000 DM [40000 EUR] Schmerzensgeld für einen 44-jährigen Kraftfahrer unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 aus Verkehrsunfall wegen schwerem Schädel-Hirn-Trauma mit Hirnsubstanzschädigung und psychoorganischem Durchgangssyndrom, Unfallschock, offene Nasenbeinfraktur, Rissquetschwunde im Bereich der Kopfschwarte, multiple Schürfungen im Bereich der Stirn, Thoraxkontusion links mit Fraktur der 7. und 8. Rippe, stumpfes Bauchtrauma mit Ruptur des Ligamentum phrenico lienalis, schwere Distorsion des rechten Kniegelenks mit Ruptur des lateralen Seitenbandes und Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, Knorpelschaden an der tibialen Gelenkfläche, Distorsion des linken Kniegelenks mit Ruptur des medialen Seitenbandes, y-förmige percondyläre und supracondyläre Humerustrümmerfraktur links, Trümmerfraktur des Fibulaköpfchens links, Abrißfraktur der Spitze des Fibulaköpfchens rechts mit deutlicher Dislokation, Trümmerfraktur des distalen Radius rechts mit Gelenkbeteiligung und leichter Verkürzung mit einer MdE von 100 % für 180 Tage, von 70 % für 180 Tage, von 50 % für 360 Tage und von 30 % auf Dauer.