LG Siegen - Urteil vom 24.08.1989
5 O 253/88
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2079

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

LG Siegen, Urteil vom 24.08.1989 - Aktenzeichen 5 O 253/88

DRsp Nr. 1996/2471

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 33,3 %

1. a) Einen Motorradfahrer trifft ein Mitverursachungsanteil von 1/3, wenn er bei unklarer Verkehrslage überholt.b) Ein Mitverursachungsanteil von 2/3 trifft einen Fahrzeugführer, wenn er links abbiegt ohne sich zuvor zu vergewissern, daß dadurch der fließende Verkehr nicht gefährdet wird.2. 8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für einen 22-jährigen Mann aus Verkehrsunfall für einen Oberschenkeltrümmerbruch mit operativer Versorgung und Nachoperation zur Implantatentfernung.Bein noch nicht voll belastbar, Sportausübung nicht möglich.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;