LG Stade - Urteil vom 06.08.1991
3 O 290/90
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/265

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %

LG Stade, Urteil vom 06.08.1991 - Aktenzeichen 3 O 290/90

DRsp Nr. 1996/2473

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/5 aus Verkehrsunfall wegen Rippenserienfraktur (6.-8. Rippe rechts) sowie Bruch des rechten Handgelenks mit Absplitterung mit einer MdE von 100 % für 84 Tage.10 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte).

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/265