LG Zweibrücken - Urteil vom 30.05.1988
1 O 670/87
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1581

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %

LG Zweibrücken, Urteil vom 30.05.1988 - Aktenzeichen 1 O 670/87

DRsp Nr. 1996/2573

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 66,6 %

16660 DM [8330 EUR] Schmerzensgeld sowie Festsetzung des Ersatzes von 1/3 des zukünftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für eine erwachsene Person unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 2/3 aus Verkehrsunfall wegen Schädelhirntrauma, Schädelfraktur, Beckenschaufelbruch rechts mit erheblicher Dislokation, Schambeinbruch, Querfortsatzbruch L 4 links, Abrißbruch des großen Rollhügels rechts, hoher Wadenbeinbruch rechts, Außen- und Innenknöchelbruch rechts, Innenknöchelbruch links mit Abriß des hinteren Volkmannschen Dreiecks, knöcherner Außenknöchelbandausriß, Milzruptur, Lähmung der Waden- und Schienbeinnerben rechts mit einer MdE von 100 % auf Dauer.