AG Langen - Urteil vom 11.10.1991
51 C 25/91
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/322
DfS Nr. 1994/323

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der beiden Geschädigten von je 33,3 %

AG Langen, Urteil vom 11.10.1991 - Aktenzeichen 51 C 25/91

DRsp Nr. 1996/2894

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der beiden Geschädigten von je 33,3 %

1. 1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen multipler Prellung des Brustkorbes, des rechten Handgelenkes, des Bauches und der linken Hüfte, des linken Kniegelenks sowie Verzerrung der Halswirbelsäule mit einer MdE von 100 % für sechs Tage2. 1000 DM [500 EUR] Schmerzensgeld unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 für eine Frau (Beifahrerin) aus Verkehrsunfall wegen multipler Prellungen und ausgedehnter Hämatome an Brust, Becken und rechter Hüfte sowie am rechten Oberschenkel und rechtem Unterarm, Stauchung der Lendenwirbelsäule.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;