AG Westerburg - Urteil vom 01.07.1991
2 C 1041/90
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/357

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 50 %

AG Westerburg, Urteil vom 01.07.1991 - Aktenzeichen 2 C 1041/90

DRsp Nr. 1996/3088

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung der Geschädigten von 50 %

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für eine 14-jährige Schülerin unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus Verkehrsunfall (Schulbusunfall) wegen multipler Schürfwunden im Gesicht und Kinnbereich, Hinterkopfprellungen mit subcutanem Hämatom, Schürfwunden an beiden Knien, Kreuzbandriß am linken Knie. Verlust zweier Schneidezähne, ein dritter Zahn muß möglicherweise nach Abschluß des Kieferwachstums extrahiert werden.30 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte).