I.
Der Beklagte hatte den Kläger am 03.04.2001 gegen 22.45 Uhr auf dem Marktplatz in U tätlich angegriffen und erheblich verletzt. Der Kläger hat ihn deswegen vor dem Landgericht auf materiellen Schadensersatz (Zahlung sowie Feststellung der Pflicht zum Ersatz seines materiellen Zukunftsschadens) und ein - so ausdrücklich - Teilschmerzensgeld in Höhe von 5.000 EURO verklagt. Vor dem Landgericht hat er dazu angegeben, einen Gesamtschmerzensgeldbetrag könne er noch nicht angeben. Doch sei sicher, dass auf jeden Fall der verlangten Teilbetrag gerechtfertigt sei. Was mit dem verlangten Teilschmerzensgeld abgegolten werden soll, hat er sowohl in erster wie auch in der Berufungsinstanz offengelassen.
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