OLG Stuttgart - Urteil vom 12.02.2003
3 U 176/02
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1510
NJW-RR 2004, 1510
NZV 2003, 330
NZV 2003, 330
OLGReport-Stuttgart 2003, 311
OLGReport-Stuttgart 2003, 311
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 09.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 40/02

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %, Unzulässigkeit einer Schmerzensgeld-Teilklage

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen 3 U 176/02

DRsp Nr. 2003/5991

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 20 %, Unzulässigkeit einer Schmerzensgeld-Teilklage

Der Verletzte kann seine Schmerzensgeldklage nicht auf einen Teilbetrag dessen beschränken, was ihm seiner Meinung nach aufgrund der bekannten Bemessungsfaktoren insgesamt an Schmerzensgeld zusteht.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beklagte hatte den Kläger am 03.04.2001 gegen 22.45 Uhr auf dem Marktplatz in U tätlich angegriffen und erheblich verletzt. Der Kläger hat ihn deswegen vor dem Landgericht auf materiellen Schadensersatz (Zahlung sowie Feststellung der Pflicht zum Ersatz seines materiellen Zukunftsschadens) und ein - so ausdrücklich - Teilschmerzensgeld in Höhe von 5.000 EURO verklagt. Vor dem Landgericht hat er dazu angegeben, einen Gesamtschmerzensgeldbetrag könne er noch nicht angeben. Doch sei sicher, dass auf jeden Fall der verlangten Teilbetrag gerechtfertigt sei. Was mit dem verlangten Teilschmerzensgeld abgegolten werden soll, hat er sowohl in erster wie auch in der Berufungsinstanz offengelassen.