OLG Naumburg - Urteil vom 04.11.2004
2 U 69/04
Normen:
BGB § 195 § 205 § 209 § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 § 852 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 8 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 416
OLGReport-Naumburg 2005, 416
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 19.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2783/03

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %, zu den Rechtsfolgen bei vorprozessualer Anerkennung der Verpflichtungen eines Haftpflichtversichereres auf Schädigerseite

OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 2 U 69/04

DRsp Nr. 2005/3370

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %, zu den Rechtsfolgen bei vorprozessualer Anerkennung der Verpflichtungen eines Haftpflichtversichereres auf Schädigerseite

1. »Wenn der Haftpflichtversicherer des Schädigers vorprozessual seine Verpflichtung anerkannt hat, den immateriellen Schaden des Geschädigten unter Berücksichtigung einer bestimmten Haftungsquote zu ersetzen, und wenn er erklärt hat, den Geschädigten so zu stellen, als wäre ein Feststellungsurteil mit einem dem Anerkenntnis entsprechenden Inhalt ergangen, unterliegt das Recht des Geschädigten, einen darüber hinausgehenden Mitverursachungsanteil des Schädigers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes geltend zu machen, der Verjährung.«