OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.10.2005
I-1 U 217/04
Normen:
BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1, § 847; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); PflVG § 3 Nr. 1, Nr. 2; StVO § 9 Abs. 3 S. 1, § 21a Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 10.11.2004

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2005 - Aktenzeichen I-1 U 217/04

DRsp Nr. 2006/18853

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 25 %

1. a) Bei Straßenverkehrsunfällen steht die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund. b) Der für einen Ausgleich erforderliche Geldbetrag hängt in erster Linie von der Schwere der Verletzungen, dem Ausmaß, der Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und sonstigen Beschwernisse, dem Alter des Verletzten, der Dauer der stationären Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, der Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs und der Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie dem Grad der Verschuldensbeiträge ab. 2. a) Die Frage, ob die vom Geschädigten erlittenen Verletzungen ganz oder zum Teil auf das Nichtanlegen des Gurtes zurückzuführen sind, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises entschieden werden, wenn der Unfall einer der hierfür typischen Gruppen von Unfallabläufen zuzuordnen ist. b) Verstößt der Geschädigte gegen die Gurtanlegungsvorschrift (§ 21a Abs. 1 StVO) ist als ein nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigendes Verschulden gegen sich selbst zu werten mit der Folge seiner zumindest anteiligen Mithaftung für die Verletzungen, die durch den Gurt vermieden worden wären.