LG Tübingen - Urteil vom 31.05.1988
4 O 23/88
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

LG Tübingen, Urteil vom 31.05.1988 - Aktenzeichen 4 O 23/88

DRsp Nr. 2007/21795

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Innenband- und Kreuzbandriß, Abriß der Kapselschale des Innenmeniskus mit einer MdE von 100 % für 82 Tage. 38 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung. Es besteht die Gefahr eines weiteren operativen Eingriffs. _

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;