BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %
LG Tübingen, Urteil vom 31.05.1988 - Aktenzeichen 4 O 23/88
DRsp Nr. 2007/21795
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei Mithaftung des Geschädigten von 50 %
8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Innenband- und Kreuzbandriß, Abriß der Kapselschale des Innenmeniskus mit einer MdE von 100 % für 82 Tage.38 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung.Es besteht die Gefahr eines weiteren operativen Eingriffs._
Normenkette:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1;