LG Braunschweig - Urteil vom 26.05.1989
1 O 526/87
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2380

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei offen gelassener Mithaftung des Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 26.05.1989 - Aktenzeichen 1 O 526/87

DRsp Nr. 1996/1754

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei offen gelassener Mithaftung des Geschädigten

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld bei dahingestelltem Mitverschulden für 23 Tage nach einem Verkehrsunfall verletzungsbedingt verstorbenen Fußgänger, der auf dem Zebrastreifen angefahren und schwer verletzt worden war. Er wurde auf der Intensivstation aufgenommen, war voll ansprechbar und hatte Angst, an seinen Verletzungen zu sterben. Es trat ein schweres Lungenversagen ein, welches Dauerbeatmung bis zu 90 % Sauerstoffanteil nötig machte. Tiefe, ärztliche Sedierung, nach Einleitung der Allgemeinanästhesie keine Krankheitseinsicht mehr beim Geschädigten. Schockbehandlung. Einsichtsfähigkeit für einige Stunden nach dem Unfall.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;