OLG München - Urteil vom 25.11.1983
10 U 3435/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 92 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/639
VersR 1985, 601
zfs 1985, 294

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG München, Urteil vom 25.11.1983 - Aktenzeichen 10 U 3435/83

DRsp Nr. 1994/12821

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Nach den in der Entscheidung des BGH v. 06.07.1955 (BGHZ 18, 149) ausgesprochenen Grundsätzen kommt eine Erhöhung des Schmerzensgeldes in Betracht, wenn die Verletzung des Geschädigten auf Alkoholbeeinflussung des Schädigers zurückzuführen ist.2. Hatte der Kläger die Höhe des verlangten und später auch zugesprochenen Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt, können der Gegenpartei die gesamten Kosten nach § 92 Abs. 2 ZPO nur auferlegt werden, wenn der Antrag in Verbindung mit den geäußerten Vorstellungen sich in vertretbaren Grenzen hielt.3. 35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld für - inzwischen ausgeheilte - Primärfolgen eines Verkehrsunfalls (hier: Hüftpfannenfraktur, Bruch des rechten Sitzbeins und Knochenaufriß aus dem Schambein), langdauernde Heilbehandlung. Verminderung der beruflichen Belastbarkeit im Ergebnis von Dauerschäden (hier: Coxarthrose und Lockerung des Kniebandapparats) und mit alledem zusammenhängende seelische Belastung des Geschädigten.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; ZPO § 92 Abs. 2 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/639
VersR 1985, 601
zfs 1985, 294