OLG Oldenburg - Urteil vom 13.02.1991
4 U 83/90
Normen:
BGB § 249 § 276 § 611, 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
ZfS 1992, 82
r+s 1992, 414
r+s 1992, 414
zfs 1992, 82

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.02.1991 - Aktenzeichen 4 U 83/90

DRsp Nr. 1994/13128

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Bei der Berechnung des Erwerbsschadens eines sozialvers. Arbeitnehmers folgt der Senat der modifierten Netto-Methode. Die auf die danach errechnete Ersatzleistung entfallende Einkommenssteuer hat der Schädiger zu ersetzen. Allerdings hat der Geschädigte vor Fälligkeit der Steuerschuld nur einen Feststellungsanspruch.2. 14000 DM [7000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Innenbandabriß und Innenmeniskusriß des linkes Kniegelenks.

Die Berufung des Klägers gegen das am 3. Oktober 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer liegt unter 40.000 DM.

Normenkette:

BGB § 249 § 276 § 611, 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um weiteren Ersatz von Verdienstausfall und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom xx. April 1985. Die alleinige Haftung der Beklagten für die bei diesem Unfallereignis verursachten materiellen und immateriellen Schäden des Klägers ist nicht umstritten.