OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.1991
17 U 72/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 831 Abs. 1 S. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DRsp I(147)292b
DfS Nr. 1993/2266
NZV 1993, 67
NZV 1993, 67
VersR 1993, 853
VersR 1993, 853

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 17 U 72/88

DRsp Nr. 1995/1548

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Ist bei dem Opfer eines Verkehrsunfalls eine psychische Schadensanlage vorhanden und wird durch den Unfall eine Konversionsneurose ausgelöst, so muß der Schädiger auch für die Folgen der "Schadensanlage" einstehen, es sei denn, daß die psychogene Reaktion unangemessen ist und der auslösende Anlaß beliebig auswechselbar und geringfügig erscheint.2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die psychische Vorschädigung des Opfers unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit anspruchsmindernd zu berücksichtigen (hier: 10000 DM [5000 EUR] statt DM 50000).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 831 Abs. 1 S. 2 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Gründe: