KG - Urteil vom 24.10.1991
12 U 3823/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/16
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 401/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

KG, Urteil vom 24.10.1991 - Aktenzeichen 12 U 3823/89

DRsp Nr. 1996/556

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen Schadens (materieller Vorbehalt) für Polizeibeamten aus Verkehrsunfall wegen stumpfem Bauchtraumas mit Blutungen der Milz, des Magens des Darms und der Leber sowie multiple Milzeinrisse. Fraktur des rechten Handgelenkes sowie Fraktur des 3. Mittelfußknochens links. Drehung des linken Unterarms um 180 Grad, an beiden Kniegelenken, Ellenbogen und Armen Hautabschürfungen und Prellungen, Prellungen an der linken Schulter, am gesamten Brustkorb, dem Kleinfinger links und am Sprunggelenk. Überdehnung der Bänder im Schulterbereich (Klaviertastenphänomen), beidseitige Sprunggelenksdistorsion sowie Kleinzehengrundgelenksluxation mit einer MdE von 100 % für 56 Tage, 80 % für 88 Tage sowie - gestuft abnehmend - für 601 Tage sowie 5 % auf Dauer.56 Tage stationäre Behandlung mit unter Vollnarkose operativer Versorgung der Luxationen am Unterarm und am Kleinzehengrundgelenk. Nachfolgende ambulante Behandlung, darunter auch dreimal wöchentliche krankengymnastische Behandlung. Insgesamt längere ambulante Behandlung.