KG - Urteil vom 16.05.1991
12 U 2252/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/19
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 15.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 347/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

KG, Urteil vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 12 U 2252/90

DRsp Nr. 1996/559

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

5500 DM [2750 EUR] Schmerzensgeld für Reinigungskraft in einer Schule (aus Verkehrsunfall Kfz-Beifahrerin) wegen HWS-Schleudertrauma mit Gefügelockerung und Spondylolisthesis cervicale mit einer MdE von 100 % für 104 Tage und von 10 % für 360 Tage.11 Tage stationäre Behandlung, Anlage eines kleinen Minervagipses (Oberkörpergips) für ca. 1 Monat.Ein Jahr weitere Kopfschmerzen mit Ausstrahlung in den Nackenbereich. Überlagerung eines unfallunabhängigen Vorschadens durch den Unfall. HWS-Trauma besonderen Ausmaßes.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 15.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 347/88
Fundstellen
DfS Nr. 1994/19